Die 13 obersten Gebote

  • 1. Gebot
    Die Beachtung der vollständigen Kleiderordnung ist Pflicht.
  • 2. Gebot
    Das Hexenkleid ist in der Zeit zwischen 6. Januar und Aschermittwoch in sauberem, anziehbereitem Zustand zu halten.
  • 3. Gebot
    Das Abnehmen der Larve ist weder bei Auftritten im freien, noch in geschlossenen Räumen gestattet. Erlaubt ist das Hochschieben der Larve und Verschnaufen unter dem Schutz des Kopftuches. Ausgenommen sind interne Gemeinschaftsveranstaltungen der Narrenzunft Lauterbach, bzw. nach Maßgabe der Oberhexe.
  • 4. Gebot
    Das Weiterverleihen des Kleides oder seiner einzelnen Bestandteile an fremde oder außenstehende Interessenten ist nur mit Zustimmung der aktiven Mitglieder bzw. der Oberhexe, oder nach übereinstimmendem Urteil mit beiden zuständigen Stellvertretern erlaubt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die zum 1. Dezember 1982 und später eingetragenen passiven Mitglieder.
  • 5. Gebot
    Mehrfach unentschuldigtes Fernbleiben von Auftrittsterminen aus nichtigen Gründen muß auf mögliche Folgen für das betreffende Mitglied überprüft werden.
  • 6. Gebot
    Kein beleidigendes oder provozierendes Auftreten im Hexenkleid.
  • 7. Gebot
    Das Auftrittsniveau sollte mit dem Aussagewert des Narrenkleides in Einklang stehen.
  • 8. Gebot
    Kein übermäßiger Alkoholgenuß unter der Larve. Wer sich sinnlos besaufen will, geht in Zivil.
  • 9. Gebot
    Keine mutwillige Zerstörung oder Beschädigung.
  • 10. Gebot
    Jedes Mitglied hat als Bestandteil der Gruppe seinen Beitrag zur Harmonie innerhalb der Hochsteiger-Hexen zu leisten. Quertreiber sind fehl am Platze.
  • 11. Gebot
    Keine Alleinausflüge im Kleidle. Auftritte sind nur in Gruppen ab 3 der eingetragenen Mitgliedern erlaubt. Ausgenommen davon sind die Hauptfesttage innerhalb Lauterbachs. Auftritte in Kleingruppen außerhalb der Gemeinde bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Oberhexe.
  • 12. Gebot
    Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung können auf Beschluß der einfachen Mehrheit der Mitglieder mit zeitweiligem Auftrittsverbot oder Ausschluß aus der Hexengruppe geahndet werden. Bei den ab 1977 eingetretenen Mitgliedern geht in diesem Fall das komplette Hexenkleid gegen Entschädigung nach dem Zeitwert in den Besitz der Hexen, bzw. der Oberhexe zurück.
  • 13. Gebot
    Jedem zur Freud' - Niemand zu Leid !
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